Was ist ein Widerspruch ?
Jeder, der davon ausgeht, dass sie/er durch die Eintragung einer Marke im jeweiligen Markenregister einen Schaden erleiden kann, ist berechtigt, innerhalb der entsprechenden Widerspruchsfrist (welche in den nationalen Gesetzgebungen unterschiedlich lang ist), Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beginnt nach der Veröffentlichung der Marke im Markenregister.
Der Widerspruch kann auf eine Markenanmeldung oder ein älteres eingetragenes Markenrecht gestützt werden.
Wenn Sie eine nationale Marke (bzw. Beneluxmarke) anmelden, können ältere nationale Marken aus diesem Land (bzw. eine Beneluxmarke) als Grundlage des Widerspruchs verwendet werden.
Ältere Markenrechte, die Grundlage gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke sind, können nationale Marken aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein, und internationale Marke die die Europäische Gemeinschaft bzw. zumindest einen der Mitgliedstaaten benennen, oder Marken des Beneluxmarkenamtes.
Vor einigen Markenämtern, wie insbesondere dem Gemeinschaftsamarkenregister ist es auch möglich, bekannte Marken als Widerspruchsgrundlage zu benennen, welche nach Artikel 6bis der Pariser Verbandübereinkunft geschützt sind.
Widerspruch kann auch bei einer notorisch bekannten Marke eingelegt werden, die nach Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft geschützt ist. Schließlich kann sich ein Widerspruch auch auf ältere Rechte in der EU berufen, die nicht lediglich örtliche Bedeutung haben, wenn und soweit das Recht des jeweiligen Staates dem Inhaber erlaubt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Markenrecherche- häufig gestellte Fragen (FAQs)